Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. Juli 2004
§ 8b

§ 8b – Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. (2) Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat, normal normal er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, normal normal auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und normal normal b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, normal normal normal alpha normal normal seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden. normal normal normal arabic (3) Die Vorschriften für qualifizierte Verbraucherverbände in § 4 Absatz 3 und 4 und in den §§ 4a bis 4c und 4f des Unterlassungsklagengesetzes sind auf die qualifizierten Wirtschaftsverbände entsprechend anzuwenden. Ergänzend zu den Berichtspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind auch die Anzahl der gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen und die Anzahl der erhobenen Klagen zur Durchsetzung der in dieser Vorschrift genannten Ansprüche anzugeben.

Kurz erklärt

  • Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände und veröffentlicht diese online.
  • Verbände können sich eintragen lassen, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben und seit einem Jahr aktiv sind.
  • Die Verbände müssen sicherstellen, dass sie ihre Aufgaben dauerhaft und sachgerecht erfüllen können.
  • Sie dürfen keine Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen erzielen und keine Zuwendungen an Mitglieder gewähren.
  • Bestimmte Vorschriften für Verbraucherverbände gelten auch für die qualifizierten Wirtschaftsverbände.